Vor allem unter Handwerkern sehen wir es immer wieder, diese sogenannte „Nachbarschaftshilfe“. Für ein paar Euros macht der eine unsere Elektro-Installation, der andere bessert den Sturmschaden der letzten Nacht auf unserem Dach aus. Handwerk hat eben goldenen Boden – doch was, wenn gepfuscht wird?
340 Mrd. EUR schwer ist der Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft hierzulande – das sind 13.2 % des hiesigen Bruttoinlandsprodukts, und größtenteils fallen diese Arbeiten in den Handwerker-Bereich.
[vertical_spacing]Verboten – und dennoch üblicher denn je
Natürlich wissen wir, dass Schwarzarbeit verboten ist, wir wissen auch, dass wir uns ebenso strafbar machen, wie derjenige, den wir dafür anheuern. Aber jetzt mal ganz ehrlich: Wer von uns ist denn seinem Portemonnaie böse? Zumal sie diese Arbeiten ja nun tagtäglich ausüben, was soll uns denn da schon passieren?
[vertical_spacing]Feiner Schein – und das Chaos dahinter
Besonders in Kreisen derer, die es wirklich gelernt haben, sind „behelfsmäßige Lösungen“ oft verbreiteter, als man denkt. Der DIY-Heimwerker, der sich in den Trockenbau eingelesen hat und nun nach Vorschrift vorgeht, liefert deutlich fachmännischere Leistungen ab, als manch gelernter vom Bau.
Schauen Sie mal unter das Auto eines gelernten KFZ-Mechanikers. Fachleute können da oft nur die Hände über dem Kopf zusammen schlagen. DIY-Heimwerker gehen auf Nummer Sicher und machen es nach Vorschrift,, wie aus dem Lehrbuch.
Der schwarzarbeitende Fachmann macht‘s sich lieber einfach – er weiß, wo er am ehesten einmal fünfe gerade sein lassen kann.
[vertical_spacing]
Rechtsprechung uneinig
Auch wenn man meinen sollte, Schwarzarbeiten würden nicht vor dem Kadi landen: Es gibt zwei diametrale Urteile; eines aus 2008 und eines aus 2012. In beiden Fällen ging es um mangelhafte Arbeiten am Bau, die erhebliche Folgeschäden mit sich brachten.
Im ersten Fall entschieden die Richter des BGHs, dass nicht die Art der Rechnung Grundlage der zu verhandelnden Arbeiten wäre, sondern dass es auf die Tätigkeit selbst ankäme.
Da diese Geschäfte auf Treu und Glauben aufbauen, müßten auch Schwarzarbeiter die gleiche Sorgfalt an den Tag legen wie bei einem regulären Auftrag. Somit liegt die Verantwortung beim Ausführenden – nur mit dem Unterschied, dass diese bei Schwarzarbeit-Fällen nicht auf eine eventuell bestehende Versicherung zurückgreifen kann und die Haftung voll und ganz bei ihm liegt – auch für Folgeschäden.
Anders sah es das OLG Schleswig-Holstein 2012: Da es sich laut ihrer Ansicht um unzulässige Schwarzgeld-Abrede handelte, sei der komplette Vertrag nichtig – und somit liege die Haftung beim Auftraggeber selbst. Ein teurer Spaß, wenn wie im ersten Fall mehrere zehntausend Euro an Folgeschäden zur Diskussion stehen!
[vertical_spacing]Kontrollen und Strafen häufen sich
[vertical_spacing]
Gerade auf dem Bau sind Schwarzarbeiter heute nicht mehr sicher, Bauaufsichtsbehörden kontrollieren die Baustellen von heute so regelmäßig, dass innerhalb wenigen Tagen mehr als 300 Fälle von Schwarzarbeit aufgeflogen sind.
Auch das wird schon ein teures Vergnügen, sind doch hier Strafen von bis zu 500 EUR fällig – für beide Beteiligte.
[vertical_spacing]Andere Seite beleuchten
Doch sehen wir uns auch einmal die Seite des Schwarzarbeiters an: Niemand sagt, dass in jedem Fall Pfusch erfolgt; und nun hat unser lieber Schwarzarbeiter Parkett im ganzen Haus verlegt – und wird nicht bezahlt. Was nun?
Auch hierzu gibt es ein Urteil des BGHs aus 2013: Vereinbarte Löhne aus Schwarzarbeit sind nicht einklagbar; so kann sich ein Handwerker natürlich böse ins Fleisch schneiden, wenn er langwierige oder teure Arbeiten ausführt. Das Risiko, keinen Lohn für seine Arbeit zu bekommen, ist enorm groß.
[vertical_spacing]
Nachbesserungen
Doch auch, wenn ein solider Werks-Vertrag geschlossen wurde, kann bei Pfusch nicht gleich eine andere Firma beauftragt werden, das Chaos zu beseitigen.
Ein Urteil des BGH aus 2013 befand, dass der Firma 5 Nachbesserungs-Versuche zugestanden werden müssen, bevor der Hausherr auf Kosten des ersten Bau-Dienstleisters eine andere Firma zur Nachbesserung beauftragen kann.
[vertical_spacing]
Unfälle – Ein Thema für sich
Was ist, wenn der Dachdecker vom Dach fällt oder der Elektriker sich einen Schlag holt? Auch Unfälle sind ein echtes Thema im Bereich Schwarzarbeit.
Sofern es sich jedoch um Unfälle handelt, die der Bau-Dienstleister aus fachmännischer Sicht hätte erkennen und Schutzmaßnahmen eingreifen müssen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wie das OLG Hamm 2013 entschied.
[vertical_spacing]
Gesetz gegen Schwarzarbeit
Eigentlich liegt dem Ganzen das Gesetz gegen die Schwarzarbeit aus 2004 zugrunde: Demzufolge sind alle Arbeiten, die schwarz geleistet werden, vertraglich nichtig und somit besteht kein Anspruch auf Vertragserfüllug – für keine der beiden Seiten.
Ob es nun um den Architekten geht, den Maler und Tapezierer oder den Kfz-Handwerker, es kann hier wirklich sensible Bereiche treffen.
Möchten Sie Ihre Bremsen schwarz repariert bekommen und dann im Ernstfall bei Versagen wirklich keine Handhabe besitzen, gegen Pfusch vorgehen zu können?
Ob Ihnen nun als Auftraggeber die preiswerteren Arbeiten wichtig sind, oder Sie sich als Handwerker etwas nebenbei verdienen möchten – warum nutzen Sie nicht einfach völlig legale Wege wie diesen, um zusätzliches Geld zur Verfügung zu haben? Das schont die Nerven – und erspart unnötigen Ärger.
[vertical_spacing]Quelle: baufi24.de; stern.de; aargauerzeitung.ch
[vertical_spacing]
MehrEinkommen24.com Mehr Geld, mehr Freizeit, mehr Lebensqualität.