Vor allem unter Handwerkern sehen wir es immer wieder, diese sogenannte âNachbarschaftshilfeâ. FĂŒr ein paar Euros macht der eine unsere Elektro-Installation, der andere bessert den Sturmschaden der letzten Nacht auf unserem Dach aus. Handwerk hat eben goldenen Boden – doch was, wenn gepfuscht wird?
340 Mrd. EUR schwer ist der Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft hierzulande – das sind 13.2 % des hiesigen Bruttoinlandsprodukts, und gröĂtenteils fallen diese Arbeiten in den Handwerker-Bereich.
[vertical_spacing]Verboten – und dennoch ĂŒblicher denn je
NatĂŒrlich wissen wir, dass Schwarzarbeit verboten ist, wir wissen auch, dass wir uns ebenso strafbar machen, wie derjenige, den wir dafĂŒr anheuern. Aber jetzt mal ganz ehrlich: Wer von uns ist denn seinem Portemonnaie böse? Zumal sie diese Arbeiten ja nun tagtĂ€glich ausĂŒben, was soll uns denn da schon passieren?
[vertical_spacing]Feiner Schein – und das Chaos dahinter
Besonders in Kreisen derer, die es wirklich gelernt haben, sind âbehelfsmĂ€Ăige Lösungenâ oft verbreiteter, als man denkt. Der DIY-Heimwerker, der sich in den Trockenbau eingelesen hat und nun nach Vorschrift vorgeht, liefert deutlich fachmĂ€nnischere Leistungen ab, als manch gelernter vom Bau.
Schauen Sie mal unter das Auto eines gelernten KFZ-Mechanikers. Fachleute können da oft nur die HĂ€nde ĂŒber dem Kopf zusammen schlagen. DIY-Heimwerker gehen auf Nummer Sicher und machen es nach Vorschrift,, wie aus dem Lehrbuch.
Der schwarzarbeitende Fachmann machtâs sich lieber einfach – er weiĂ, wo er am ehesten einmal fĂŒnfe gerade sein lassen kann.
[vertical_spacing] [vertical_spacing]Rechtsprechung uneinig
Auch wenn man meinen sollte, Schwarzarbeiten wĂŒrden nicht vor dem Kadi landen: Es gibt zwei diametrale Urteile; eines aus 2008 und eines aus 2012. In beiden FĂ€llen ging es um mangelhafte Arbeiten am Bau, die erhebliche FolgeschĂ€den mit sich brachten.
Im ersten Fall entschieden die Richter des BGHs, dass nicht die Art der Rechnung Grundlage der zu verhandelnden Arbeiten wÀre, sondern dass es auf die TÀtigkeit selbst ankÀme.
Da diese GeschĂ€fte auf Treu und Glauben aufbauen, mĂŒĂten auch Schwarzarbeiter die gleiche Sorgfalt an den Tag legen wie bei einem regulĂ€ren Auftrag. Somit liegt die Verantwortung beim AusfĂŒhrenden – nur mit dem Unterschied, dass diese bei Schwarzarbeit-FĂ€llen nicht auf eine eventuell bestehende Versicherung zurĂŒckgreifen kann und die Haftung voll und ganz bei ihm liegt – auch fĂŒr FolgeschĂ€den.
Anders sah es das OLG Schleswig-Holstein 2012: Da es sich laut ihrer Ansicht um unzulĂ€ssige Schwarzgeld-Abrede handelte, sei der komplette Vertrag nichtig – und somit liege die Haftung beim Auftraggeber selbst. Ein teurer SpaĂ, wenn wie im ersten Fall mehrere zehntausend Euro an FolgeschĂ€den zur Diskussion stehen!
[vertical_spacing]Kontrollen und Strafen hÀufen sich
[vertical_spacing] [vertical_spacing]Gerade auf dem Bau sind Schwarzarbeiter heute nicht mehr sicher, Bauaufsichtsbehörden kontrollieren die Baustellen von heute so regelmĂ€Ăig, dass innerhalb wenigen Tagen mehr als 300 FĂ€lle von Schwarzarbeit aufgeflogen sind.
Auch das wird schon ein teures VergnĂŒgen, sind doch hier Strafen von bis zu 500 EUR fĂ€llig – fĂŒr beide Beteiligte.
[vertical_spacing]Andere Seite beleuchten
Doch sehen wir uns auch einmal die Seite des Schwarzarbeiters an: Niemand sagt, dass in jedem Fall Pfusch erfolgt; und nun hat unser lieber Schwarzarbeiter Parkett im ganzen Haus verlegt – und wird nicht bezahlt. Was nun?
Auch hierzu gibt es ein Urteil des BGHs aus 2013: Vereinbarte Löhne aus Schwarzarbeit sind nicht einklagbar; so kann sich ein Handwerker natĂŒrlich böse ins Fleisch schneiden, wenn er langwierige oder teure Arbeiten ausfĂŒhrt. Das Risiko, keinen Lohn fĂŒr seine Arbeit zu bekommen, ist enorm groĂ.
[vertical_spacing] [vertical_spacing]Nachbesserungen
Doch auch, wenn ein solider Werks-Vertrag geschlossen wurde, kann bei Pfusch nicht gleich eine andere Firma beauftragt werden, das Chaos zu beseitigen.
Ein Urteil des BGH aus 2013 befand, dass der Firma 5 Nachbesserungs-Versuche zugestanden werden mĂŒssen, bevor der Hausherr auf Kosten des ersten Bau-Dienstleisters eine andere Firma zur Nachbesserung beauftragen kann.
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UnfĂ€lle – Ein Thema fĂŒr sich
Was ist, wenn der Dachdecker vom Dach fÀllt oder der Elektriker sich einen Schlag holt? Auch UnfÀlle sind ein echtes Thema im Bereich Schwarzarbeit.
Sofern es sich jedoch um UnfĂ€lle handelt, die der Bau-Dienstleister aus fachmĂ€nnischer Sicht hĂ€tte erkennen und SchutzmaĂnahmen eingreifen mĂŒssen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wie das OLG Hamm 2013 entschied.
[vertical_spacing] [vertical_spacing]Gesetz gegen Schwarzarbeit
Eigentlich liegt dem Ganzen das Gesetz gegen die Schwarzarbeit aus 2004 zugrunde: Demzufolge sind alle Arbeiten, die schwarz geleistet werden, vertraglich nichtig und somit besteht kein Anspruch auf VertragserfĂŒllug – fĂŒr keine der beiden Seiten.
Ob es nun um den Architekten geht, den Maler und Tapezierer oder den Kfz-Handwerker, es kann hier wirklich sensible Bereiche treffen.
Möchten Sie Ihre Bremsen schwarz repariert bekommen und dann im Ernstfall bei Versagen wirklich keine Handhabe besitzen, gegen Pfusch vorgehen zu können?
Ob Ihnen nun als Auftraggeber die preiswerteren Arbeiten wichtig sind, oder Sie sich als Handwerker etwas nebenbei verdienen möchten – warum nutzen Sie nicht einfach völlig legale Wege wie diesen, um zusĂ€tzliches Geld zur VerfĂŒgung zu haben? Das schont die Nerven – und erspart unnötigen Ărger.
[vertical_spacing]Quelle: baufi24.de; stern.de; aargauerzeitung.ch
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